ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Aufträgen und Dienstleistungen zwischen den Kundinnen und Kunden (im Folgenden «Kunden») und der simpit GmbH (nachfolgend «Simpit»).
Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der simpit GmbH.
2. ANGEBOT/ VERTRAGSSCHLUSS
Simpit unterbreitet dem Kunden in der Regel ein Angebot in Form einer Offerte, welche auf einem Briefing des Kunden beruht. Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt simpit während 20 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebots an dieses gebunden.
Kleinere Aufträge können auch per E-Mail oder telefonisch geschlossen werden.
Die Mindestlaufzeit aller bei Simpit abgeschlossenen Abonnements beträgt 1 Jahr. Danach kann ein Abonnement mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen und Kündigungstermin auf Ende Monat gekündigt werden.
3. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Simpit erbringt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ihre Leistungen zu den vereinbarten Stundenansätzen nach Aufwand. Die Preise und Zahlungsmodalitäten für die vom Kunden bezogenen Dienstleistungen sind in den jeweiligen Angeboten bzw. den Vertragsdokumenten (inkl. allfälligen Anhängen) geregelt. Sofern keine Vertragsdokumente vorhanden sind, gelten die Preise gemäss dem Stunden-Ansatz von CHF 200.-. Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Auftrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.
Sämtliche Preise verstehen sich netto, ohne Skontoabzug und ohne anwendbare Mehrwertsteuer, in Schweizer Währung.
Bei grösseren Aufträgen ist Simpit berechtigt, Voraus-, Akontozahlung oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Die Rechnungen sind bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum zu zahlen. Fehlt ein solches, so sind sie innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern gegen die Rechnung bis zum Fälligkeitstermin keine Einwände erhoben werden, gilt die Rechnung als genehmigt. Bei Zahlungsverzug behält sich Simpit das Recht vor, die Dienstleistungen zu unterbrechen oder nach weiterer Fristsetzung den Auftrag zu beenden. Die dadurch entstehenden Schäden und Kosten sind vom Kunden zu tragen. Die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und simpit hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.
Abonnements werden, sofern nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus verrechnet. Bei einer Kündigung werden Restbeträge entsprechend der zu viel bezahlten Monate zurückerstattet.
4. LIEFERUNG
Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die Simpit grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten.
Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der Simpit und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Simpit unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
5. EIGENTUM
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte und Leistungen Eigentum von Simpit und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.Der Kunde wird alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Simpit weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
6. ZUSAMMENARBEIT
Sowohl simpit wie auch der Kunde haben für IT-Projekte Projektverantwortliche zu benennen. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Probleme oder Pflichtverletzungen im Projektverlauf unverzüglich schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen.
Der Kunde ist berechtigt, im Projektteam Änderungen hinsichtlich des vereinbarten Leistungsinhalts zu beantragen (Change Requests). Sofern durch die verlangten Änderungen die vertraglichen Ziele gefährdet werden könnten, ist Simpit verpflichtet, dies dem Kunden mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Änderungen mit einer zeitlichen Verzögerung und/oder mit Mehraufwand verbunden sind. In diesem Fall ist Simpit verpflichtet, auch die voraussichtliche zeitliche Verzögerung und die voraussichtlichen Mehraufwendungen mitzuteilen. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, werden diese Mehraufwendungen nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Sollten im Projektverlauf Probleme oder Projektänderungen auftauchen oder können sich die Projektleiter an den Sitzungen nicht einigen, so verpflichten sich beide Parteien, alles zu versuchen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Ein IT-Projektvertrag endet grundsätzlich mit dessen Erfüllung. Der Kunde kann den IT-Projektvertrag jedoch unter vollständiger Schadloshaltung von Simpit jederzeit beenden. Die Parteien sind sich einig, dass dabei sämtliche Aufwände von Simpit vergütet werden müssen, welche Simpit im Zeitpunkt der Vertragsauflösung durch den Kunden im Hinblick auf die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung bereits getätigt hat. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschliessend, bereits georderte Lizenzen sowie (Personal-) Ressourcen, welche Simpit für den Kunden bereitgestellt hat und nicht unmittelbar in einem anderen Projekt einsetzen kann. Im IT-Projektvertrag können hiervon abweichende Pauschalbeträge für den Ausstieg bis zu bestimmten Zeitpunkten vorgesehen werden.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
Der Kunde ist sich bewusst, dass der Projekterfolg von seinem jeweiligen qualitativ ausreichenden und rechtzeitigen Mitwirken abhängig ist. In diesem Sinne garantiert der Kunde, genügend Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat insbesondere Mitwirkungspflichten bei der Bezeichnung von Kontaktpersonen, bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen für den Projektablauf, bei der Spezifikation der Leistungen im konkreten Projekt, bei der Vermittlung des Zugangs zu Daten, Arbeitsplätzen und Gebäuden, sowie bei der Abnahme von (Teil-) Leistungen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Realisierung eines Informatikprojekts betriebsinterne Anpassungen nach sich ziehen kann. Änderungen der definierten Voraussetzungen oder unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden können zu Mehraufwendungen von Simpit führen, welche nach den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten sind.
8. TERMINE
Die Parteien halten die projektspezifischen Termine, Meilensteine und Fälligkeiten in einem Terminplan fest. Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet wurde.
Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig mit. Der Kunde ist verpflichtet, Simpit über alle betriebsinternen Änderungen, welche die Einhaltung von Terminen beeinträchtigen können, unverzüglich zu orientieren.
9. ABNAHME
Ist keine Abnahme im Vertrag geregelt, erfolgt diese am Ende des IT-Projekts. Nach Lieferung/Installation eines Arbeitsergebnisses/Lieferobjektes durch Simpit folgt eine Abnahmeperiode von einem Monat. Während dieser Frist hat der Kunde die Arbeitsergebnisse auf eventuelle Mängel zu prüfen. Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.
Zeigen sich bei der Prüfung wesentliche Mängel an Leistungen von Simpit, wird die Abnahme zurückgestellt. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Mangel mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen verhindert oder unzumutbar behindert wird. Simpit beseitigt die Mängel so rasch wie möglich. Darauf wird die Leistung innert Monatsfrist nochmals abgenommen. Zeigen sich keine wesentlichen Mängel mehr, dann ist die Leistung mit Abschluss dieser Prüfung abgenommen. Gelingt es Simpit nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu beheben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme der nicht korrekt erbrachten Leistung zu verzichten und sich bereits dafür geleistete Zahlungen zurückerstatten zu lassen.
Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung andere, unwesentliche Mängel, findet die Abnahme gleichwohl statt. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Mangel nicht verhindert oder unzumutbar behindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Nutzung der Lieferprodukte trotz der Mängel einigermassen möglich, die Beeinträchtigung nur kurzfristig ist oder eine Umgehungslösung eingesetzt werden kann. Simpit wird die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel innert angemessener Frist beheben. Jeder weitere Anspruch gegenüber Simpit, insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.
Verweigert der Kunde seine Mitwirkung an der Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Mit der produktiven Nutzung gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen.
Simpit ist nach Abgabe einer Dienstleistung oder eines Produktes in keinerlei Weise dazu verpflichtet Wartungsarbeiten durchzuführen, sofern kein entsprechender Vertrag vereinbart wurde, und behält sich das Recht vor Aufträge abzulehnen. Insbesondere garantiert Simpit keine festen Reaktions- und Umsetzungszeiten.
10. GEWÄHRLEISTUNG / VORGEHEN BEI MÄNGELN
Der Kunde bestätigt, sich über den genauen Inhalt der von Simpit angebotenen Produkte und Dienstleistungen ein umfassendes Bild gemacht zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verantwortung für den Einsatz, für den Gebrauch sowie der damit erzielten Resultate liegt beim Kunden.
Simpit kann keine Gewähr übernehmen für die Leistungen und Produkte Dritter, welche sie im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistungen empfiehlt.
Mängel an Produkten von Drittherstellern sind von den Drittherstellern zu beheben. Aufwendungen von Simpit im Zusammenhang mit der Suche und/oder Behebung von Mängeln an Produkten von Drittherstellern werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern diesbezüglich kein Vertrag (z.B. Supportvertrag) zwischen Simpit und dem Kunden abgeschlossen wurde.
Beschafft Simpit für den Kunden Standardsoftware, dann schliesst der Kunde den Lizenzvertrag direkt mit dem Lieferanten der Standardsoftware ab. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Standardsoftware stehen dem Kunden daher nach Massgabe des jeweiligen Lizenzvertrages direkt gegenüber dem Lieferanten zu.
Betreffend Projektleistungen gewährleistet Simpit, die gemäss Vertrag geschuldeten Leistungen durch angemessen ausgebildetes Fachpersonal und unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt zu erbringen.
Simpit gewährleistet, dass ihre Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
11. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten.
12. HAFTUNG
Simpit haftet für seine Mitarbeiter aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere Unvermögen, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubte Handlungen etc.) nur bei Vorliegen von Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen oder durch Nicht-Mitarbeiter von Simpit verursacht worden sind, bleibt ausgeschlossen.
Der Umfang der Haftungsleistung bleibt auf den unmittelbaren Schaden, in jedem Fall aber auf maximal 25% der Vertragssumme (bei wiederkehrenden Leistungen und Services auf max. 25% der jährlichen Vertragssumme) begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare, indirekte und Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter bleibt ausgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet Simpit nur auf Erstattung des Wiederherstellungsaufwands. Simpit haftet in keinem Fall für Schäden, welche ein Dritter wie beispielsweise der Lieferant von Standardsoftware, verursacht hat.
Für die Korrektheit der Daten, welche in die Softwarelösung manuell oder via Schnittstellen importiert oder synchronisiert werden, übernimmt Simpit keine Haftung. Die Verantwortung zur Überprüfung der Daten liegt beim Kunden.
13. GEISTIGES EIGENTUM
Ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung verbleiben sämtliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen bei Simpit. Insbesondere ist es dem Kunden nicht erlaubt die durch Simpit erstellte Software an Dritte weiter zu geben oder zu verkaufen.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software zu gewährleisten.
14. ABTRETUNG, ÜBERTRAGUNG UND VERPFÄNDUNG
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Eine solche Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.
15. VERTRAGSÄNDERUNGEN
Simpit behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Über Änderungen der AGB
wird der Kunde in geeigneter Form informiert.
16. GERICHTSSTAND
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Ohne anders lautende, schriftliche Vereinbarung gilt Luzern als Gerichtsstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten.
Luzern, Januar 2022